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   OLG Celle, 13.12.1988 - 1 Ss 241/88   

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https://dejure.org/1988,5327
OLG Celle, 13.12.1988 - 1 Ss 241/88 (https://dejure.org/1988,5327)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.12.1988 - 1 Ss 241/88 (https://dejure.org/1988,5327)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Dezember 1988 - 1 Ss 241/88 (https://dejure.org/1988,5327)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 340 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 1 Ss 501/02

    Urteilsgründe: Zulässige Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu

    Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist allgemein anerkannt, dass Berufungsgerichte in bestimmten Fällen in begrenztem Umfang auf ein erstinstanzliches Urteil Bezug nehmen dürfen (BGHSt 33, 59; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. August 1989 - 2 Ss 317/89, zitiert nach Juris; OLG Celle, Beschluss vom 13. Dezember 1988 - 1 Ss 241/88, zitiert nach Juris; Engelhardt a.a.O. Rdn 5; Gollwitzer a.a.O. Rdn 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn 2a; Pfeiffer a.a.O. Rdn 3).

    Insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs können Berufungsgerichte auf Feststellungen der ersten Instanz Bezug nehmen, sofern durch die Bezugnahme die Gesamtdarstellung nicht unklar wird und genau angegeben ist, in welchem Umfang der Inhalt des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird (vgl. schon RGSt 59, 78; 59, 427; 66, 8; OLG Hamm NJW 1952, 77; OLG Stuttgart NJW 1968, 1792; Die Justiz 1979, 270; OLG Celle NStZ 1989, 340; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; Gollwitzer a.a.O. Rdn 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn 2a).

    Nach der Rechtsprechung braucht bei rechtskräftigem Schuldspruch eine solche Bezugnahme nicht zu erfolgen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle NStZ 1989, 340), da sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.

  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 149/00

    Divergenzvorlage; Mangelhafte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der

    Zwar hält der Senat mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs für gänzlich entbehrlich (so auch OLG Celle OLGSt StPO § 267 Nr. 8 = NStZ 1989, 340; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 19).
  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 5 Ss 528/08

    Berufungsbeschränkung; Rechtskraft; Feststellungen; Bezugnahme

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine solche Bezugnahme nicht erfolgen muss (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle, NStZ 1989, 340), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH NStZ-RR 2001, 202) und sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.
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